Regelungen zur elektronischen Kommunikation
Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten im formgebundenen Schriftverkehr (z. B. Widersprüche o. ä.), die einer eigenhändigen Unterschrift bedürfen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur notwendig (§ 2 Absatz 1 Nr. 2 Signaturgesetz).
E-Mails dieser Art sind ausschließlich an
zu richten.
E-Mail-Anhänge werden ausschließlich im „PDF“-Format angenommen.
Soweit eine förmliche Zustellung erforderlich ist, die einen Zustellungsnachweis erfordert, ist dies derzeit auf elektronischem Wege nicht möglich.